Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 115 Verkehr mit Gefangenen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/115#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/115#abs-2 (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/115#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 115 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.10.2009 – 2 BvR 256/09Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 02.12.2019 – IV-1 RBs 42/19
- OLG Düsseldorf, 28.11.2019 – III-1 Ws 233-237/19
- VGH Bayern, 15.11.2023 – 16a D 22.1183Zitiert von 3
- BGH, 05.03.2026 – AnwSt (B) 8/25
- LG Aachen, 14.03.2022 – 33 a StVK 75/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.07.2025 – 31 A 2066/22.OZitiert von 1
- VG München, 05.04.2022 – DK 18.2043
- VG Trier, 07.02.2018 – 3 K 7558/17.TRZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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